Nicht alle KrankenhausumsĂ€tze sind steuerfrei. Die Befreiung betrifft im Prinzip nur diejenigen UmsĂ€tze, die mit Ă€rztlichen Heilbehandlungen zusammenhĂ€ngen. Von solchen âeng verbundenen UmsĂ€tzenâ spricht man immer dann, wenn sie fĂŒr die AusĂŒbung der steuerbefreiten TĂ€tigkeiten typisch und unerlĂ€sslich sind. AuĂerdem mĂŒssen sie regelmĂ€Ăig und allgemein im laufenden Betrieb vorkommen und damit zusammenhĂ€ngen.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat den doch recht abstrakten Begriff des eng verbundenen Umsatzes etwas nÀher erlÀutert. Unter anderem sind folgende UmsÀtze eines Krankenhauses demnach steuerfrei:
Lieferung von Medikamenten der Krankenhausapotheke an (teil-)stationÀr aufgenommene Patienten
Lieferung von KörperersatzstĂŒcken und orthopĂ€dischen Hilfsmitteln, soweit sie unmittelbar mit einer Heilbehandlung durch die Klinik zusammenhĂ€ngen
Schönheitsoperationen, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht
Laborleistungen, wenn sie von einer Einrichtung Àrztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung erbracht werden und ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht
Bereitstellung von NotĂ€rzten fĂŒr den Rettungsdienst
Nicht umsatzsteuerfrei sind dagegen unter anderem die folgenden Leistungen:
Blutalkoholuntersuchungen
Lieferung von Medikamenten der Krankenhausapotheke wÀhrend der ambulanten Behandlung im Krankenhaus bzw. an ambulant behandelte Patienten des Chefarztes
Auftragsforschung
Leistungen der WĂ€scherei fĂŒr andere KrankenhĂ€user oder Einrichtungen