15.01.2010

Rückgängigmachung eines Aktienoptionsprogrammes

Leitende Angestellte eines Unternehmens konnten eine bestimmte Zahl von dessen Aktien verbilligt für 0,25 € pro Stück erwerben, der Kurswert betrug 12 €. Aufgrund eines Vorbehalts mussten sie die Aktien wieder zurückübertragen, da das Finanzamt eine Anrufungsauskunft nicht im gewünschten Sinne abgab. Bei Rückgabe der Aktien belief sich der Kurswert auf 16 €. Die Angestellten hatten den verbilligten Erwerb der Aktien zu versteuern. Der geldwerte Vorteil bestand im Unterschied zwischen Kurswert und Kaufpreis (12 € ./. 0,25 € = 11,75 €). Die Rückgabe der Aktien war als negative Einnahmen zu erfassen, minderte den zu versteuernden Arbeitslohn. Die Aktien waren mit dem Wert anzusetzen, den sie beim Erwerb hatten, nicht mit dem Kurswert bei Rückgabe. Der Bundesfinanzhof begründete dies damit, dass die Arbeitnehmer zur Rückgabe der konkreten Aktien verpflichtet waren und ein Wertausgleich nicht vereinbart war. Der Wert der Aktien sei von vornherein um die mögliche Rückgabeverpflichtung gemindert gewesen.




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