15.01.2010

Werbung mit Preisnachlass für vorrätige Waren

Ein Einkaufsmarkt warb mit einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Text: "Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19 % Mehrwertsteuer!*". In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben: "Sparen Sie volle 19 % vom Verkaufspreis". Dementsprechend wurde Käufern der Kameras der Nachlass gewährt. Auf entsprechende Nachfrage konnte auch nicht vorrätige Ware bestellt werden. Den Käufern wurde jedoch mitgeteilt, dass auf diese Geräte kein Rabatt gewährt werde. Der Rabatt gelte nur für vorrätige Ware. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Werbung für einen Preisnachlass von 19 % wettbewerbswidrig ist, da in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Preisnachlasses müssen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden. Ein Verbraucher muss sich über die Bedingungen, die der Handel für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung setzt, informieren können. Diese Voraussetzungen waren in dem entschiedenen Fall nicht erfüllt.




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