14.11.2009

Erstattung von als Sonderausgaben abgezogenen Zahlungen

Zahlungen dürfen als Sonderausgaben nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann abgezogen wenn, wenn der Steuerzahler endgültig mit ihnen belastet bleibt. Werden die Zahlungen in einem späteren Jahr wieder rückgängig gemacht, ist auch der Sonderausgabenabzug rückgängig zu machen. Zur Vereinfachung werden die Rückzahlungen mit den entsprechenden Zahlungen im Jahr der Erstattung verrechnet. Wird z.B. die im Jahr 01 gezahlte Kirchensteuer im Jahr 03 erstattet, ist sie mit der im Jahr 03 gezahlten Kirchensteuer zu verrechnen, mindert also deren Abzug als Sonderausgabe im Jahr 03. Nur soweit eine volle Verrechnung nicht möglich ist, ist der Abzug als Sonderausgabe im Jahr 01 rückgängig zu machen. Eine derartige Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben ist nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur zulässig, soweit es sich um gleichartige Zahlungen handelt. Erstattete Beiträge an eine Krankenversicherung können im Jahr der Erstattung nur mit in diesem Jahr gezahlten Beiträgen an eine Kranken- oder Pflegeversicherung verrechnet werden, dagegen z.B. nicht mit gezahlter Kirchensteuer oder Beiträgen an eine Lebensversicherung. Insoweit sind erstattete und gezahlte Sonderausgaben nicht gleichartig. Kranken- und Pflegeversicherung werden hingegen als gleichartig angesehen.




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