14.05.2017

Altverluste aus Aktienverkäufen: Befristete Verrechnungsmöglichkeit ist verfassungsgemäß

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 hat sich die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen wesentlich verändert:

Hat ein Anleger mit seinen „Altaktien“ Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert, darf er diese Verluste nach einer Übergangsregelung des Einkommensteuergesetzes ausnahmsweise mit „neuen“ Gewinnen aus Aktienverkäufen (Einkünften aus Kapitalvermögen) verrechnen. Das Einkommensteuergesetz lässt diese Verrechnungen aber nur innerhalb einer fünfjährigen Übergangsfrist zu, so dass sie letztmalig im Veranlagungszeitraum 2013 möglich waren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese fünfjährige Frist verfassungsgemäß ist. Nach Gerichtsmeinung verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Altverluste ab 2014 nicht mehr zur Verrechnung mit Neugewinnen aus Aktienverkäufen zuzulassen. Der BFH verwies darauf, dass der Ausschluss der Verrechenbarkeit auf den Systemwechsel bei der Besteuerung zurückzuführen ist und der Gesetzgeber befugt war, den Wechsel in einer überschaubaren Zeit abzuschließen.

Hinweis: Anleger, die ihre Altverluste bis einschließlich 2013 nicht mit Neugewinnen verrechnen konnten, müssen das Steuersparpotential der Verluste nicht gänzlich verloren geben. Sie können ihre Verluste ab 2014 zumindest noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, die sie beispielsweise mit Grundstücksverkäufen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist erzielen.




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