14.11.2009

Kein Gewerbe nur aufgrund eigener Beurteilung

Die eigene rechtliche Beurteilung eines Steuerzahlers seiner Tätigkeiten ist steuerrechtlich nicht bindend. So wird eine vermögensverwaltende Tätigkeit nicht allein deshalb steuerlich zu einem Gewerbebetrieb, weil dies die Meinung des Steuerzahlers ist und er ein Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet hat, bestätigte der Bundesfinanzhof. Es ist schon bisher anerkannt, dass der steuerliche Begriff des Gewerbes nicht mit dem anderer Gesetze übereinstimmt, zum Beispiel der Gewerbeordnung. Auch die Eigenschaft als Kaufmann im Sinne des Handelsrechtes begründet nicht in jedem Fall steuerlich einen Gewerbebetrieb. Ein Rechtsanwalt, der insgesamt drei vermietete Eigentumswohnungen gekauft hatte, meldete ein Gewerbe beim Gewerbeamt an. Er wollte auch steuerlich als Gewerbetreibender in Form des gewerblichen Grundstückshändlers anerkannt werden, da dies zu Verlusten geführt hätte. Beim Bundesfinanzhof hatte er damit keinen Erfolg. Wie das Gericht im Einzelnen feststellte, erfüllte der Rechtsanwalt nicht die Voraussetzungen eines Gewerbetriebes. Die Anmeldung beim Gewerbeamt und die eigene Meinung des Rechtsanwalts seien steuerlich ohne Bedeutung.




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