04.05.2017

Erbschaftsteuer: Familienheim nicht befreit, wenn Erblasser dort nicht gewohnt hat

Ein Familienheim kann steuerfrei an Familienangehörige vererbt werden, wenn der Erblasser darin gelebt hat, die WohnflÀche nicht mehr als 200 qm betrÀgt und der Erbe das neue Heim innerhalb von sechs Monaten bezieht. Wie verhÀlt es sich jedoch, wenn der Erbe bereits im Haus gewohnt und der Erblasser sich nur teilweise darin aufgehalten hat?

Das Finanzgericht MĂŒnchen (FG) hatte unlĂ€ngst einen solchen Fall zu entscheiden: Eine Mutter vererbte ihrem Sohn im Jahr 2014 eine DoppelhaushĂ€lfte, in der dieser bereits seit Jahren lebte. Bis 1996 war die Mutter ebenfalls mit ihrem Hauptwohnsitz in diesem Haus gemeldet, danach aber lediglich mit ihrem Zweitwohnsitz. Ihr Hauptwohnsitz befand sich seither in einer Mietwohnung in der NĂ€he. FĂŒr das geerbte Haus beantragte der Sohn eine Befreiung von der Erbschaftsteuer, die ihm das Finanzamt jedoch verwehrte.

Daraufhin erhob er Klage mit der BegrĂŒndung, dass er bereits seit langem in dem Familienheim wohne, die Mutter sich trotz ihrer Mietwohnung sehr oft im Haus aufgehalten habe und dass dieses ihr bis zu ihrem Tod allein gehört habe. Damit sah der Sohn die Voraussetzungen fĂŒr die Steuerbefreiung als erfĂŒllt an.

Das FG stimmte jedoch dem Finanzamt zu: Die Erblasserin hatte das Haus nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern nur als Zweitwohnsitz. In diesem Fall kann man nicht davon ausgehen, dass sich dort der Mittelpunkt des familiĂ€ren Lebens befunden hat. Zwar ist im Gesetz nicht genau dargelegt, was „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ bedeutet, aber allein hĂ€ufige Besuche sind darunter sicher nicht zu verstehen. Auch eine dauerhafte Bereitstellung von RĂ€umen ist nicht ausreichend, sofern diese nicht tatsĂ€chlich dauerhaft genutzt werden. Auch eine starke Integration der Erblasserin ins Familienleben reicht fĂŒr die Steuerbefreiung nicht aus.

Hinweis: Es gibt regelmĂ€ĂŸig neue Urteile zum Thema Familienheim und Erbschaft. Durch diese kristallisiert sich immer wieder heraus, dass eine tatsĂ€chliche Nutzung durch den Erblasser unabdingbar ist.




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