14.11.2009

Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in der Bauwirtschaft

Bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen zur Herstellung, Instandsetzung und -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst derartige Leistungen erbringt. Dies gilt auch für Leistungen im nichtunternehmerischen Bereich. Die Finanzverwaltung nimmt in einem neuen Schreiben zur Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers, der selbst Bauleistungen erbringt, Stellung, wobei sie die in den Umsatzsteuerrichtlinien bereits enthaltenen Regelungen ergänzt. Der Leistungsempfänger muss der-artige Bauleistungen nachhaltig im Zeitpunkt der an ihn ausgeführten Bauleistung erbringen. Ein Leistungsempfänger erbringt nachhaltig Bauleistungen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze betragen hat. (Bisher waren nur die steuerbaren Umsätze zu berücksichtigen). Diese 10 %-Grenze ist eine Ausschlussgrenze. Ein Unternehmer, der Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringt, ist grundsätzlich kein bauleistender Unternehmer, es sei denn, er legt eine bei Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung vor. Das Schreiben gilt für Umsätze, die nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden. Es enthält u.a. Anwendungsregelungen für die folgenden Sachverhalte: * Schlussrechnung über nach dem 31.12.2009 erbrachte Bauleistungen bei Abschlagszahlungen oder Anzahlungen vor dem 1.1.2010, * Berichtigung einer vor dem 1.1.2010 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31.12.2009 erfolgt, * Abrechnungen nach dem 31.12.2009 über Leistungen, die vor dem 1.1.2010 erbracht worden sind, * Berichtigung einer vor dem 1.1.2010 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen nach diesem Zeitpunkt.




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