14.11.2009

Unfallversicherung des Arbeitgebers I: Rechte stehen dem Arbeitgeber zu

Bei Unfallversicherungen, die ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossen hat, ist oft fraglich, wie die Beiträge an die Versicherung und die Versicherungsleistungen steuerlich zu behandeln sind. Dazu ist ein neuer Erlass ergangen. Er bestimmt im Anschluss an neue Urteile des Bundesfinanzhofs Folgendes, was von der bisherigen Praxis zum Teil erheblich abweicht: Stehen die Rechte aus der Versicherung allein dem Arbeitgeber zu, sind die Beiträge des Arbeitgebers kein Arbeitslohn. Erst wenn ein Arbeitnehmer Leistungen der Versicherung erhält, liegt Arbeitslohn vor. Dieser besteht in Höhe der bisher an die Versicherung gezahlten Beiträge, höchstens jedoch in Höhe der Versicherungsleistung. Es sind alle Beitragsleistungen für derartige Versicherungen zusammenzuzählen seit Bestehen des Dienstverhältnisses, auch wenn die Versicherung zwischenzeitlich gewechselt wurde oder mehrere Versicherungen bestanden. Es ist unerheblich, ob der Unfall privat oder beruflich veranlasst war. Auch die Art der Versicherung (Gruppen- oder Einzelunfallversicherung) ist einerlei. Es ist ggf. der auf den Arbeitnehmer entfallende Teil der Beiträge gesondert zu ermitteln oder zu schätzen. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers sind nur die Beiträge maßgebend, die der neue Arbeitgeber gezahlt hat, auch wenn er den Versicherungsvertrag übernommen haben sollte. Aus Vereinfachungsgründen können die bisher auf den Arbeitnehmer entfallenden Beiträge geschätzt werden auf Basis der zuletzt vor dem Unfall geleisteten Beiträge. Erhält ein Arbeitnehmer eine Versicherungsleistung als Leibrente, fließt ihm so lange Arbeitslohn zu, bis der Teil der Versicherungsleistung, der nicht Ertragsanteil ist, die Summe der auf den Arbeitnehmer entfallenden Beiträge erreicht hat. Beträgt der Ertragsanteil z.B. 25 %, sind 75 % der Rente als Arbeitslohn steuerpflichtig, bis die Höhe der bisherigen Beiträge erreicht ist. Der Ertragsanteil ist steuerpflichtig als sonstige Einkünfte (zeitlich und betragsmäßig unbeschränkt). Die Beiträge, mit denen berufliche Risiken abgesichert wurden, sind steuerfrei, soweit sie auf das Risiko bei Auswärtstätigkeit bzw. Dienstreisen entfallen. Soweit die Beiträge auf das Risiko anderer beruflicher Unfälle entfallen, liegt lohnsteuerpflichtiger Werbungskostenersatz vor. Der Arbeitnehmer kann die Beiträge daher als Werbungskosten absetzen, soweit der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € überschritten ist, ggf. zusammen mit weiteren Werbungskosten. Besonderheiten gelten für bestimmte Ersatzleistungen: Die Ersatzleistungen sind nicht steuerpflichtig, soweit der Arbeitgeber gesetzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nicht steuerpflichtig sind ferner Schmerzensgeldrenten, sog. Mehrbedarfsrenten und Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste. Soweit die Versicherung Verdienstausfall ersetzt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser ist in voller Höhe steuerpflichtig, es erfolgt keine Verrechnung mit den Beiträgen. Der Teil der Versicherungsleistung, der mit den früheren Beiträgen zu verrechnen ist, wird dann anteilig gekürzt.




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