14.11.2009

Unfallversicherung des Arbeitgebers II: Rechte stehen dem Arbeitnehmer zu

Stehen die Rechte aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherung unmittelbar dem Arbeitnehmer zu, gilt nach einem neuen Erlass der Finanzverwaltung Folgendes:

Die Beiträge des Arbeitgebers sind bereits mit Zahlung Arbeitslohn. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Einzelversicherung oder Gruppenunfallversicherung handelt. Steuerfrei sind die Beiträge, soweit sie den Versicherungsschutz für Auswärtstätigkeit und Dienstreisen betreffen. Soweit der Schutz übrige berufliche Unfälle betrifft, liegt steuerpflichtiger Werbungskostenersatz vor. Der Arbeitnehmer kann dafür jedoch in seiner Steuererklärung den Werbungskostenabzug geltend machen. Die Versicherungsleistungen sind als Arbeitslohn steuerpflichtig, soweit der Unfall beruflich veranlasst war, die Versicherungsleistung Entschädigung für entgangene Einkünfte darstellt und die Beiträge ganz oder teilweise als Werbungskosten absetzbar oder als Reisekostenersatz steuerfrei waren. Versicherungsleistungen für private Unfälle sind daher nicht steuerpflichtig. Als Versicherung in diesem Sinne gilt auch eine solche, wenn zwar die Versicherungsansprüche vom Arbeitgeber geltend zu machen sind, jedoch vorgesehen ist, dass die Leistungen in jedem Fall an den Arbeitnehmer auszuzahlen sind.




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