14.11.2009

Lohnsteuerbescheinigung 2010: Erstmalige Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer

Für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 ist grundsätzlich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden. Hierzu weist die Finanzverwaltung auf Folgendes hin: Zur erleichterten Übernahme der steuerlichen Identifikationsnummer in das Lohnkonto kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen (Authentifizierung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung) die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 voraussichtlich ab April 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen. Es wird nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bis zum 31.10.2010 unter Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) übermittelt und die steuerliche Identifikationsnummer noch nicht in das Lohnkonto übernimmt. Ab dem 1.11.2010 ist eine Verwendung der eTIN nur noch zulässig, wenn die steuerliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist und der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat und wenn die Ermittlung der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim Bundeszentralamt für Steuern nicht zum Erfolg geführt hat.




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