14.11.2009

Verkauf und (Wieder-)Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag ist kein Gestaltungsmissbrauch

Kapitalanleger veräußerten im Januar 2000 erworbene Wertpapiere im Dezember 2000 mit Verlust. Am Veräußerungstag kauften sie Papiere in gleicher Art und Anzahl zu einem höheren Kurs wieder. Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dem Verkauf wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Kapitalanleger. Zweck der gesetzlichen Regelung zu privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) sei es, Veräußerungsgewinne aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Kapitalanlegers der Einkommensteuer zu unterwerfen. Es stelle keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn er gleichartige Wertpapiere kurz nach deren Verkauf zu unterschiedlichen Preisen wieder erwirbt. Aufgrund der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere und der Kursrisiken halte er sich insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es stehe in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko er Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder ankauft. Bei dem Verkauf von Wertpapieren und dem anschließenden Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere zu unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufspreisen handelt es sich um eigenständige und damit auch separat zu beurteilende Vorgänge.




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