14.01.2010

Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

Der Bundesfinanzhof hält in einem neuen Urteil an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass ab dem 1.1.2005 geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können. Nach dem Alterseinkünftegesetz sind auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhende Renteneinnahmen ab dem Jahr 2005 abweichend von der früheren Rechtslage steuerbare Einnahmen. Die Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken) sind im Wesentlichen Erwerbsaufwendungen, sie werden aber aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung den Sonderausgaben zugeordnet. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist diese Regelung verfassungsgemäß. Ab dem Jahr 2025 seien solche Aufwendungen außer in Sonderfällen in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerwirksam zu berücksichtigen. Das Gericht beanstandet auch nicht die bis dahin geltende Übergangsregelung. Danach seien zwar im Jahr 2005 nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen anzusetzen, wobei dieser Prozentsatz jährlich um 2 % bis auf 100 % ansteige. Diese sei hinnehmbar, weil in jedem Einzelfall gewährleistet werden müsse, dass Renteneinnahmen, die auf bereits versteuertem Einkommen beruhen, nicht erneut besteuert werden. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, werde aber erst in den Jahren des Rentenzuflusses geprüft.




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