14.12.2009

Wichtige steuerliche Änderungen ab 2010

Die Grenzbeträge, ab deren Erreichen eine höhere Tarifstufe bei der Einkommensteuer (Tarifeckwerte) erreicht wird, werden um weitere 330 € erhöht (sie wurden bereits 2009 um jeweils 400 € erhöht). Dies bewirkt eine gewisse Tarifmilderung. Ab 2010 steigt der Grundfreibetrag auf 8.004 € (2009: 7.834 €). Die Einkommensgrenze für Kinder, ab deren Überschreiten Kindergeld und Kinderfreibetrag wegfallen, wird von 7.680 € auf 8.004 € erhöht. Entsprechendes gilt für die Grenze für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an unterhaltsberechtigte Personen, für die kein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird. Beiträge an gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherungen können ab 2010 als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit der dadurch erlangte Versicherungsschutz dem Leistungskatalog der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen entspricht. Nicht abziehbar sind Beitragsanteile zur Erlangung des Krankengeldes und für Sonderleistungen (z.B. Zuschläge für Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer). Die absetzbaren Beiträge werden um eventuelle Beitragserstattungen gekürzt. Feste betragsmäßige Obergrenzen für den Abzug gibt es nicht mehr. Begünstigt sind auch Versicherungsbeiträge für den Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und für Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Versicherte, deren Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr unter 2.800 € liegen, können in Höhe der Differenz zu diesem Betrag auch Beiträge für Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, reine Risikolebensversicherungen und bestimmte Kapitallebensversicherungen absetzen. Für Arbeitnehmer, Beamte u.Ä. beträgt die Grenze 1.900 €. Der Abzug der Beiträge als Sonderausgabe setzt voraus, dass der Versicherte in die elektronische Übermittlung der Daten seitens der Krankenkasse an die Finanzverwaltung einwilligt. Entsprechendes gilt für Beiträge an sog. Rürüp-Rentenversicherungen und für die sog Riester-Rente. Für bereits bestehende Versicherungen gilt die Einwilligung als erteilt, wenn der Versicherte einer entsprechenden Mitteilung der Versicherung nicht widerspricht. Bei Versicherten, deren Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt werden, gilt die Einwilligung als erteilt. Die Übermittlung erfolgt dann mit der Lohnsteuerbescheinigung bzw. mit der Rentenbezugsmitteilung.




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