Der Solidaritätszuschlag wird seit 1991 erhoben. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung fĂźr verfassungswidrig. Nach seiner Auffassung besteht spätestens seit dem Jahr 2007 keine Berechtigung mehr fĂźr diese Ergänzungsabgabe. Eine solche diene nur der Deckung vorĂźbergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollten die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. HierfĂźr bestehe kein vorĂźbergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser dĂźrfe nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Das Gericht hat daher ein Klageverfahren, das sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags richtete, ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur ĂberprĂźfung vorgelegt. Die Finanzverwaltung wird spätestens mit Wirkung ab dem 23.12.2009 sämtliche Steuerfestsetzungen des Solidaritätszuschlags fĂźr Veranlagungsjahre ab 2005 vorläufig vornehmen.
Hinweis: Insoweit Bescheide, die noch nicht bestandskräftig sind, noch keinen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, kann gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden.