15.12.2009

Bilanzierung von Pfandgut im Getränkehandel

Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Eine Rückstellung für eine Ersatzverpflichtung wegen Haftung für abhanden gekommenes Leergut ist in der Regel nicht zulässig, weil derartige Ersatzansprüche von den Herstellern im Allgemeinen nicht geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat damit im Ergebnis die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt. Das Gericht ließ die Frage der zivilrechtlichen Beurteilung dieser Vorgänge dahinstehen, da jede der denkbaren Sichtweisen zu dem gleichen bilanziellen Ergebnis führen würde.




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