15.12.2009

Verpachtung eines Handwerksbetriebs

Ein Unternehmer, der seine aktive Tätigkeit beendet hat, den Betrieb aber nicht verkaufen oder steuerlich aufgeben will, kann nach einem Wahlrecht den Betrieb im Ganzen verpachten. Er muss dann nicht die stillen Reserven (Wertsteigerungen) des Betriebs, insbesondere im Grundbesitz, versteuern. Der Betrieb wird dann steuerlich wie ein fortbestehender Betrieb behandelt. Erst wenn der Unternehmer ausdrücklich die Aufgabe des Betriebs erklärt oder wenn die Voraussetzungen des Wahlrechts wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse weggefallen sind, sind die stillen Reserven zu versteuern. Voraussetzung des Wahlrechts ist, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden und diese vorhanden bleiben. Der Unternehmer muss nach Ende des Pachtvertrags seinen Betrieb wieder fortführen können. Bei einem Handwerksbetrieb des Kfz-Gewerbes gehört nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs das jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Das Verpächterwahlrecht kann daher bereits ausgeübt werden, wenn lediglich Betriebsgebäude und Grundstück verpachtet werden. Auch für andere Branchen hat der Bundesfinanzhof als Betriebsverpachtung die Verpachtung des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile genügen lassen, so z.B. bei Groß- und Einzelhandel, Hotel- und Gaststättenbetrieben, Bäckerei, Café, Restaurant, wenn für Umsatz und Gewinn die Lage des Grundstücks und Zustand des Gebäudes entscheidend sind und das bewegliche Anlagevermögen kurzfristig wieder zu beschaffen ist.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück