15.12.2009

EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen und Lieferung von Nahrungsmitteln

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt u.a. für die Leistungen von Partyservice-Unternehmen Folgendes: Werden zusätzlich zur Abgabe der zubereiteten Speisen Geschirr und Besteck überlassen und anschließend gereinigt, liegt eine einheitliche Leistung vor, für die der Steuersatz von 19 % gilt. Es erfolgt keine Aufteilung in eine steuerbegünstigte Lieferung von Nahrungsmitteln und eine sonstige Leistung. Der Bundesfinanzhof hat nun aufgrund von Kritik in der Literatur und mehrerer Klageverfahren Zweifel, ob seine bisherige Rechtsprechung den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entspricht. Danach können die Mitgliedstaaten nicht nur - wie bisher - für die Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern zusätzlich auch für "Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen" einen ermäßigten Steuersatz einführen. Er hat deswegen dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen vorgelegt. Geklärt werden soll u.a., ob eine Lieferung im Sinne der EU-Richtlinie vorliegt, wenn zum sofortigen Verzehr zubereitete Mahlzeiten abgegeben werden. Fraglich ist, ob es dabei auch darauf ankommt, ob zusätzliche Dienstleistungen erbracht werden (z.B. Nutzungsüberlassung von Tischen, Stühlen, sonstigen Verzehrvorrichtungen, Präsentation eines Kinoerlebnisses). Des Weiteren soll die Auslegung des Begriffs "Nahrungsmittel" dahingehend überprüft werden, ob darunter nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder auch Speisen oder Mahlzeiten, die - durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise - zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind. Weitere Fragen beziehen sich auf die sich aus den möglichen Antworten ergebenden umsatzsteuerlichen Folgen. Die Vorlagen betreffen die Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit zum Teil überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern, die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehreinrichtungen vorgehalten werden sowie Leistungen eines Party-Services.




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