15.12.2009

Ãœberlassung von Pkw an Handelsvertreter

Überlässt ein Unternehmen selbständigen Handelsvertretern Fahrzeuge, welche diese nur für Tätigkeiten für Zwecke des Unternehmens nutzen dürfen, ist dies eine sog. Beistellung, die nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Dürfen die Handelsvertreter die Fahrzeuge auch für andere Zwecke nutzen, insbesondere für Privatfahrten, ist die Fahrzuggestellung eine zusätzliche Provision, die umsatzsteuerpflichtig ist. Wenn ein eventuelles Verbot der Nutzung für Privatfahrten nicht überwacht wird, ist von einer Nutzung der Fahrzeuge auch für private Zwecke auszugehen.




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