15.12.2009

Zur Verzinsung nachgeforderter Einfuhrumsatzsteuer

Ergibt sich bei der Einfuhrumsatzsteuer eine Nachzahlungsbetrag oder eine Erstattung gelten hierfür nicht die Grundsätze der Vollverzinsung. Diese finden nur für die Einkommensteuer-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer Anwendung. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle. Diese sehen eine derartige Verzinsung nicht vor. (Bundesfinanzhof)




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück