15.12.2009

Anschaffungsnaher Aufwand: Ermittlung der 15 %-Grenze bei einheitlichen Maßnahmen

Instandsetzungs- und Modernisierungskosten, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes anfallen, sind als Herstellungskosten zu aktivieren, daher nur über die AfA absetzbar, wenn sie - ohne Umsatzsteuer - 15 % der Anschaffungskosten übersteigen. In die 15 %-Grenze sind üblicherweise jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten nicht einzubeziehen. Der Käufer eines älteren Zweifamilienhauses ließ folgende Arbeiten ausführen: Austausch einzelner Fenster, Fensterbänke und Rollladenkästen; Einsetzen neuer Zargen und Türen; Verlegung von Laminat in mehreren Zimmern; Ersetzen von Fliesen in Bad und Küche; Ersetzung von Holzdecken durch Rigipsplatten; Verputzen von Wänden und Decken und Neutapezieren; Austausch von Badewannen, Waschbecken und Toilettenschüssel; Erneuerung vergilbter Steckdosen. Die Anschaffungskosten für das Haus betrugen mit Nebenkosten ca. 205.000 €. Die Kosten für die genannten Maßnahmen beliefen sich insgesamt auf ca. 31.450 €. Die 15 %-Grenze wäre daher um ca. 700 € überschritten, wenn in sie alle Arbeiten einzubeziehen gewesen wären. Für sich gesehen wäre zwar ein Teil des Aufwands als Schönheitsreparaturen oder als jährlich üblicherweise anfallender Aufwand anzusehen, und damit an sich nicht in die 15 % Grenze einzubeziehen. Damit wäre die 15 % Grenze unterschritten, da die übrigen Arbeiten dann unter der Grenze gelegen hätten. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass Aufwendungen im Zuge einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung für die 15 % Grenze zusammenzurechnen sind, auch dann, wenn einzelne Maßnahmen für sich gesehen sofort absetzbar wären. Das Gericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass es sich um eine Pauschalierungs- und Vereinfachungsregelung handele. Deren Zweck würde durch eine Aufspaltung zusammenhängender Maßnahmen unterlaufen.




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