15.12.2009

Formularmäßige Einwilligung in Datenspeicherung und -nutzung für die Zusendung von Werbung per Post

Bei Kundenbindungs- und Rabattsystemen werden in Anmeldungsformularen formularmäßige Klauseln verwendet, in denen sich der Kunde mit der Speicherung und Nutzung seiner Daten einverstanden erklärt. Der Bundesgerichtshof hat nun zur Wirksamkeit der folgenden zwei Klauseln bei dem System ?Happy Digits? wie folgt entschieden:

"Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing

Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH [...] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. [...] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]"

Der Bundesgerichtshof hält diese Klausel für wirksam. Sie betrifft allein die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung. Sie verstößt nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Danach kann die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, sofern sie - wie hier - besonders hervorgehoben wird. Die zweite Klausel vor der Unterschriftenzeile platzierte Klausel lautet: "Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen." Diese Klausel ist unwirksam. Durch sie sollen die von der Betreiberin verwendeten Allgemeinen Teilnahmebedingungen in die zu schließenden Verträge einbezogen werden, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen eingehalten sind. Die wirksame Einbeziehung erfordert nach dem BGB unter anderem, dass der Verwender dem Kunden bei Vertragsabschluss die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Nach der Klausel liegen die Allgemeinen Teilnahmebedingungen den Teilnehmern bei Abgabe des Teilnahmeantrags nicht vor, sondern werden erst später mit der Karte übersandt. In den Vertrag sollen diese nachträglich dadurch einbezogen werden, dass das Einverständnis der Teilnehmer mit der darin liegenden Vertragsänderung durch die erste Verwendung der Karte fingiert wird. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Diese Klausel darf daher nicht verwendet werden.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

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