15.12.2009

Verlegung der Arbeitszeit auf Sonn- und Feiertage

Ein Arbeitgeber, dem eine behördliche Erlaubnis zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen erteilt wurde, kann grundsätzlich kraft seines Direktionsrechts anordnen, dass Arbeitnehmer an diesen Tagen zur Arbeit kommen. Anders wäre es nur, wenn in einem Tarifvertrag oder im einzelnen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer etwas anderes bestimmt sein sollte. Die Tatsache, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrags in dem Betrieb noch keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen geleistet wurde, hindert den Arbeitgeber nicht, die Arbeit an diesen Tagen anzuordnen. Dem Arbeitgeber bleibt es grundsätzlich überlassen, wegen Änderung der Auftragslage oder anderer Umstände die Arbeitszeit neu festzulegen. Ein Arbeitnehmer könne sich nicht darauf verlassen, dass die Lage der Arbeitszeit stets so bleibe wie bei seiner Einstellung, selbst wenn sie zunächst viele Jahre unverändert geblieben sein sollte. Ein Arbeitnehmer, der zu bestimmten Zeiten nicht arbeiten möchte, muss dies ausdrücklich in seinem Arbeitsvertrag festschreiben lassen.




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