15.10.2009

Spenden an Stiftungen in Gründung

Spenden an Stiftungen, die noch nicht staatlich genehmigt sind, können nicht abgezogen werden. Da sich diese Stiftungen noch im Gründungsstadium befinden, sind sie keine begünstigten Zuwendungsempfänger. Der Stifter kann das Stiftungsgeschäft noch jederzeit rückwirkend widerrufen, so dass noch keine abschließende Trennung zwischen seinem eigenen Vermögen und dem der Stiftung erfolgt ist. Diese ist jedoch u.a. Voraussetzung für den Zufluss einer Spende. (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht)




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