15.10.2009

Freibetrag für Betriebsveräußerung einmal im Leben

Für den Gewinn aus Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes kann ein Unternehmer einen Freibetrag bis 45.000 € beanspruchen. Er mindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Den Freibetrag kann der Unternehmer nur erhalten, wenn er bei Veräußerung des Betriebes das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Den Freibetrag erhält auch ein Gesellschafter einer Personengesellschaft für Veräußerung seines Anteils, wenn die Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt. Der Freibetrag kann nur einmal im Leben beansprucht werden. Der Freibetrag ist auch dann verbraucht, wenn er dem Unternehmer in einem früheren Jahr zu Unrecht gewährt worden sein sollte, z.B. weil er die Altersgrenze noch nicht erreicht oder keinen Antrag gestellt hatte. Für die genannten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne kann auch ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes beansprucht werden, also soweit der Freibetrag überschritten ist oder nicht in Anspruch genommen wird. Die Ermäßigung ist auf Gewinne bis 5 Mio € begrenzt. Die Tarifermäßigung ist im Wesentlichen von den gleichen Voraussetzungen wie der Freibetrag (55. Lebensjahr usw.) abhängig, sie wird ebenfalls nur einmal im Leben gewährt. Freibetrag und Tarifermäßigung müssen nicht für den gleichen Veräußerungsgewinn gleichzeitig beantragt werden. (Bundesfinanzhof)




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück