15.10.2009

Kosten eines Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung

Seit 2004 dürfen Kosten eines Erststudiums oder einer erstmaligen Berufsausbildung nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden, ausgenommen, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsarbeitsverhältnisses anfallen. Damit wurde der damals neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Boden entzogen, wonach auch Kosten eines Erststudiums absetzbare Werbungskosten sein konnten. Diese nicht als Werbungskosten absetzbaren Berufsausbildungskosten können seit 2004 nur als Sonderausgaben bis 4.000 € im Jahr abgesetzt werden. In einem neuen Urteil erkennt der Bundesfinanzhof Kosten eines Erststudiums auch nach neuem Recht als Werbungskosten an, wenn der Steuerzahler vor Aufnahme des Studiums bereits eine andere Berufsausbildung abgeschlossen hatte. Wenn derjenige, der bereits ein Erststudium beendet hat, die Kosten eines Zweitstudiums absetzen könne, müsse auch derjenige, der statt eines Erststudiums eine andere Berufsausbildlung abgeschlossen hat, die Kosten eines nachfolgenden Studiums absetzen können.




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