15.10.2009

Doppelte Haushaltsführung: Wegverlegung des Wohnortes vom Arbeitsort

Nach neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs ist eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz vom Ort der Beschäftigung wegverlegt und seinen Wohnsitz am Beschäftigungsort beibehält oder dort eine neue Wohnung als Zweitwohnung bezieht. Aus einem Erlass der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass diese neuen Urteile nur unter folgenden Maßgaben angewendet werden sollen. Bei Wegverlegung des Wohnsitzes wird eine doppelte Haushaltsführung nur dann anerkannt, wenn der neue Wohnsitz auf Dauer genommen wird. Es reicht nicht aus, wenn der neue Wohnsitz nur für die Sommermonate in einer Ferienwohnung bezogen wird. Die Kosten des Umzugs von der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort in die neue auswärtige Wohnung am neuen Lebensmittelpunkt gelten als privat veranlasst und sind daher nicht absetzbar. Zieht der Arbeitnehmer nach Begründung des neuen Lebensmittelpunktes außerhalb des Beschäftigungsortes von der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort in eine andere Wohnung an diesem Ort um, können die Umzugskosten als Werbungskosten anerkannt werden. Wenn durch den Wegzug vom Beschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung entsteht, können Verpflegungsmehraufwendungen auch für die ersten drei Monate nicht geltend gemacht werden.




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