15.10.2009

Verpflegungspauschale bei "Fahrtätigkeit" im Bergwerk

In einem Kali-Bergwerk hatte der Fahrer eines Selbstladetransportfahrzeugs unter Tage das bereits abgebrochene Material zu befördern. Das Bergwerk hatte eine Ausdehnung unter Tage von ca. 6 km x 16 km. Der Fahrer machte die Verpflegungspauschalen geltend, da er unter Tage keine Verpflegungsmöglichkeit habe, sondern - wegen der hohen Temperaturen im Bergwerk - hochwertige und damit teure Speisen mitnehmen müsse. Der Bundesfinanzhof lehnte die Pauschalen ab. Die Tätigkeit im Bergwerk sei keine Auswärtstätigkeit, nur bei einer solchen könnten aber Verpflegungspauschalen beansprucht werden. Eine Tätigkeit an einem ortsgebundenen Tätigkeitsmittelpunkt ist keine Auswärtstätigkeit, auch wenn dieser ein größeres räumlich geschlossenes Gebiet ist, wie z.B. ein Werksgelände oder ein Waldgebiet. Für das Gelände eines Bergwerks gilt nichts anderes. Der Gesetzgeber habe pauschal unterstellt, dass einem Arbeitnehmer, der einen festen Tätigkeitsmittelpunkt habe, ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung stünden, sich preisgünstig zu verpflegen, z.B. in einer Werkskantine. Demnach - so die nicht ausdrücklich ausgesprochene Folgerung des Gerichts - sei unerheblich, welche Verpflegungsmöglichkeiten im Einzelfall anzutreffen seien.




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