15.10.2009

Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen unzulässig

Ein Formularmietvertrag enthielt folgende Klausel:

"Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände."

Nach Beendigung des Mietverhältnisses begehrte der Vermieter vom Mieter Schadensersatz, da er die Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hatte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie benachteilige den Mieter unangemessen, da sie sich nicht auf eine bloße Endrenovierungspflicht beschränkte. Für ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters an einem Wand- und Deckenanstrich allein in der Farbe weiß - etwa wegen einer andernfalls drohenden Substanzverletzung - ergaben sich dagegen keine Anhaltspunkte. Dem Vermieter stand damit kein Schadensersatzanspruch zu.




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