15.09.2009

VGA bei Abfindungszahlungen an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Erbringt eine GmbH an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Leistung, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Diese Grundsätze gelten auch für Sondervergütungen, wie z.B. eine Abfindungszahlung bei Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Die Berechnungsgrundlagen für eine Abfindung müssen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder Gesellschafterversammlung bedarf. Denn es muss ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum bleibt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung nur ein Höchstbetrag für die Abfindung festgelegt wird, hat der Bundesfinanzhof entschieden. In einem derartigen Fall liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.




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