15.09.2009

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei vermietetem, zum Teil leerstehendem Gebäude

Die Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Eine Geschäftsveräußerung in diesem Sinne kann auch die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten bebauten Grundstücks sein. Ist dieses nur teilweise vermietet oder verpachtet, müssen die nicht genutzten Flächen aber zur Vermietung oder Verpachtung bereitstehen, da hinsichtlich dieser Flächen auf die Fortsetzung der bisherigen Vermietungsabsicht abzustellen ist. Für die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Vermietungstätigkeit durch den erwerbenden Unternehmer reicht es aus, wenn dieser einen Mietvertrag übernimmt, der eine nicht unwesentliche Fläche der Gesamtnutzfläche des Grundstücks umfasst. (Bundesfinanzhof)




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