15.09.2009

Pharmarabatt stellt Bruttobetrag dar

Krankenkassen erhalten von Apotheken sowie Apotheken von pharmazeutischen Unternehmen einen Abschlag von 6 v.H. auf den Abgabepreis der zu Lasten der Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel. Diese Rabattgewährung hat auch umsatzsteuerliche Auswirkungen, da sich aufgrund des Rabatts der ursprüngliche Verkaufspreis und damit auch die für Lieferung des Arzneimittels geschuldete Umsatzsteuer mindert. Der Abschlag berechnet sich vom Nettopreis ohne Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, wie die Minderung der Umsatzsteuer zu berechnen ist. Danach handelt es sich bei dem Rabatt um einen Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer). Wird z.B. ein Arzneimittel für 100 € zuzüglich Umsatzsteuer von 19 € geliefert, beträgt der Rabattbetrag aufgrund der Berechnung nach dem Nettoabgabepreis 6 €. Der nach der Rabattierung verbleibende Bruttoverkaufspreis von 113 € (= 119 € abzüglich 6 €) zerfällt in ein Nettoentgelt 94,96 € (= 100/119) und einen Steuerbetrag von 18,04 € (19/119). Die ursprüngliche Steuerschuld mindert sich um 0,96 €. Würde es sich bei dem Rabattbetrag um einen Nettobetrag handeln, wäre der liefernde Unternehmer berechtigt, die für die Lieferung geschuldete Umsatzsteuer von 19 € um 1,14 € (= 6 € x 0,19) zu kürzen, so dass sich für die Lieferung eine Steuerschuld von 17,86 € ergäbe.




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