Gewinne, die durch Aufgabe oder VerĂ€uĂerung eines Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, weil diese lediglich den âtĂ€tigenâ Gewerbebetrieb erfasst.
Hinweis: Als begĂŒnstigten Teilbetrieb erkennt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Teil des Gesamtbetriebs an, wenn er organisch geschlossen, mit einer gewissen SelbstĂ€ndigkeit ausgestattet und fĂŒr sich allein lebensfĂ€hig ist.
Dass ausgeprĂ€gte Verflechtungen von verschiedenen GeschĂ€ftsbereichen die spĂ€tere gewerbesteuerfreie VerĂ€uĂerung eines GeschĂ€ftsbereichs ausschlieĂen, zeigt ein neues Urteil des BFH. Vorliegend hatte ein Unternehmer einen GroĂ- und Einzelhandel mit GetrĂ€nken betrieben, der neben GetrĂ€nkeabholmĂ€rkten auch Gastronomiebetriebe beliefert hatte. Durch die VerĂ€uĂerung des GeschĂ€ftsbereichs âGastronomieâ erzielte er einen Gewinn von 1,8 Mio. âŹ, den er als solchen aus einer begĂŒnstigten TeilbetriebsverĂ€uĂerung nicht in seiner GewerbesteuererklĂ€rung erfasste.
Im Zuge einer BetriebsprĂŒfung vertrat das Finanzamt spĂ€ter den Standpunkt, dass der verĂ€uĂerte GeschĂ€ftsbereich gar kein begĂŒnstigter Teilbetrieb war, so dass der Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Der BFH gab dem Finanzamt nun Recht, da dem Bereich âGastronomieâ die erforderliche SelbstĂ€ndigkeit fehlte. Zwar hatte der Unternehmer im GeschĂ€ftsbereich âGastronomieâ eigene Lkws mit speziell zugeordneten Fahrern eingesetzt, Dienstleistungen seiner Unternehmensbereiche getrennt beworben und LiefervertrĂ€ge getrennt voneinander ausgehandelt. Diese Trennung genĂŒgte dem Gericht aber nicht, weil sie nicht durchgĂ€ngig erfolgte. Folgende Verflechtungen schlossen die Annahmen eines begĂŒnstigten Teilbetriebs aus:
Es bestand keine personelle Trennung fĂŒr die Bereiche der Leergutsortierung, Kommissionierung und Beladung der Lkws.
Die einzelnen Unternehmensbereiche waren organisatorisch in weiten Teilen einheitlich gefĂŒhrt worden.
Der verkaufte Unternehmensbereich war rÀumlich nicht vom Rest des Unternehmens getrennt.
Eine eigenstĂ€ndige Verwaltung der Unternehmensbereiche war nicht klar erkennbar, insbesondere lag keine eigenstĂ€ndige BuchfĂŒhrung vor.
Hinweis: Will ein Unternehmer den Verkauf eines GeschĂ€ftsbereichs ohne Gewerbesteuerzugriff abwickeln, muss er frĂŒhzeitig auf eine Trennung seiner einzelnen Unternehmensteile achten. Das BFH-Urteil zeigt, welche Merkmale fĂŒr eine solche Trennung erfĂŒllt sein mĂŒssen.