Eine Versicherung gewährte einem selbständigen Versicherungsvertreter eine Versicherung zu vergünstigten Konditionen. Dies führt in Höhe der Differenz zwischen dem gewährten Haustarif und der günstigsten Marktprämie zu einer Betriebseinnahme, hat das Finanzgericht München entschieden. Dies gilt unabhängig davon, ob andere Versicherungen funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Versicherungen zu einer geringeren Prämie anbieten.