14.08.2009

Beiträge an Versorgungswerke sind Arbeitslohn

Beiträge an ein betriebliches Versorgungswerk sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer daraus unmittelbare eigene, unentziehbare Ansprüche gegen das Versorgungswerk erlangt. Kein Arbeitslohn sind dagegen Beiträge, aus denen dem Arbeitnehmer kein eigener Rechtsanspruch erwächst, wie z.B. aus Beiträgen an eine Rückdeckungsversicherung, mit denen die Verpflichtungen aus Pensionszusagen gesichert werden sollen. Dies war an sich schon bisher Stand der Rechtsprechung.

In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof dazu u.a. Folgendes klargestellt: Es ist unerheblich, ob

Der Bundesfinanzhof sah daher Beiträge eines Krankenhauses an die VBL (ein Versorgungswerk des öffentlichen Dienstes) als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Hinweis: Beiträge an Versorgungseinrichtungen können in bestimmten Grenzen lohnsteuerbefreit sein. Soweit die Beiträge lohnsteuerpflichtig sind, dürfen die späteren Leistungen des Versorgungswerkes nicht noch einmal besteuert werden, außer einem Zinsanteil (Ertragsanteil).




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