14.08.2009

Anrufungsauskunft ist anfechtbar

Ein Arbeitgeber, der Zweifel zur lohnsteuerlichen Behandlung eines Sachverhaltes hat, kann von dem Finanzamt eine Anrufungsauskunft einholen. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren deren Wirkungen begrenzt. Soweit die Auskunft des Finanzamtes die Meinung des Arbeitgebers bestätigte und er sie befolgte, wurde ihm Vertrauensschutz gewährt. Falls die Auskunft doch unrichtig gewesen sein sollte, konnte er daher nicht wegen unrichtigem Lohnsteuereinbehalts in Haftung genommen werden. Entsprach die Auskunft nicht der Meinung des Arbeitgebers, war er an die Auskunft zwar nicht gebunden. Er trug dann aber das Risiko der Lohnsteuerhaftung, wenn er sich nicht an die Auskunft hielt. Er konnte erst Einspruch einlegen und ggf. Klage erheben gegen die Lohnsteueranmeldung oder gegen eventuelle Haftungsbescheide. Entsprechend war die Lage des Arbeitgebers, sobald das Finanzamt eine frühere Auskunft, die der Meinung des Arbeitgebers entsprach, wegen geänderter Rechtsauffassung widerrief. In einer neuen Entscheidung verbessert der Bundesfinanzhof die Rechtsstellung des Arbeitgebers wesentlich. Wenn der Arbeitgeber mit der Auskunft des Finanzamtes nicht einverstanden ist, kann er bereits gegen diese Einspruch einlegen und ggf. Klage erheben. Er kann auf diesem Wege also schon früher Klarheit und Rechtssicherheit erlangen als bisher. Der Bundesfinanzhof begründet die Änderung seiner Rechtsprechung damit, dass der Arbeitgeber oft auf eine frühzeitige Klärung der Rechtslage angewiesen ist, da hiervon erhebliche betriebliche Planungen abhängen können.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück