14.08.2009

Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

Ein Wohnungsmietvertrag enthielt die folgende Klausel:

"Der Mieter darf die Mietsache zu anderen als zu Wohnzwecken nur mit Einwilligung des Vermieters nutzen".

Der Mieter war Immobilienmakler. Da er kein eigenes Büro besaß, übte er seine selbständige Tätigkeit in der Wohnung aus. Daraufhin forderte ihn der Vermieter unter Androhung einer Kündigung des Mietverhältnisses auf, die gewerbliche Nutzung zu unterlassen. Drei Monate später kündigte er die Wohnung fristlos wegen des vertragswidrigen Gebrauchs und forderte den Mieter zur Räumung der Wohnung auf. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit seines Mieters, die nach außen hin in Erscheinung tritt, mangels entsprechender Vereinbarung - auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt - nicht in der Wohnung dulden muss. Im Einzelfall kann der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine teilgewerbliche Nutzung zu erlauben. Es muss sich dabei nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handeln, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die anderen Mieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Beschäftigt der Mieter Mitarbeiter in der Wohnung, hat er keinen Anspruch auf Gestattung der Tätigkeit. Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist dann gerechtfertigt.




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