15.07.2009

Vorsteuerabzug: Kein Schutz des guten Glaubens

Ein Unternehmer kann für bezogene Lieferungen oder Leistungen u.a. nur dann die Vorsteuer abziehen, wenn er über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt. Diese muss auch die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Besteht der Sitz des leistenden Unternehmens im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht mehr, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. In einem derartigen Fall wird im Rahmen der Steuerfestsetzung auch kein Gutglaubensschutz gewährt, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Dies gelte auch, wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkennen können. Der Vorsteuerabzug könne jedoch aus Billigkeitsgründen gewährt werden. Hierüber kann das Finanzamt bereits im Festsetzungsverfahren entscheiden, wenn der Unternehmer sich auf Vertrauensschutz beruft.




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