15.07.2009

Wohlverhaltensphase: Geringer Verdienst eines Freiberuflers

Über das Vermögen eines Bauingenieurs war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzgericht kündigte ihm Restschuldbefreiung für den Fall an, dass er für fünf Jahre ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestimmten gesetzlichen Obliegenheiten nachkomme. Zu diesen gehörte auch die Verpflichtung, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Während der Wohlverhaltensphase hätte der selbständige Bauingenieur unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen einen fiktiven pfändbaren Betrag von rd. 26.000 € an den Treuhänder abführen müssen. Tatsächlich zahlte er nur rd. 9.000 €. Der Treuhänder beantragte daraufhin die Versagung der Restschuldbefreiung. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass der Bauingenieur seinen Obliegenheiten nachgekommen sei und eine Versagung der Restschuldbefreiung ausscheide. Aufgrund seines Alters und der problematischen Verhältnisse am Arbeitsmarkt hätte er nicht die Möglichkeit gehabt, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, bei dem er ein höheres pfändbares Einkommen hätte erzielen können. Erkennt ein Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit seiner selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, muss er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufgeben. Um den Vorwurf zu entkräften, schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und bei entsprechender Gelegenheit diese wahrnehmen.




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