15.07.2009

Höherer Abzug der Krankenkassenbeiträge ab 2010

Der Bundesrat hat dem "Bürgerentlastungsgesetz" zugestimmt. Gemäß einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts musste der steuerliche Abzug der Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben erhöht werden. Das Gesetz sieht dazu unter Anderem vor: Beiträge an gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherungen können ab 2010 als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit der dadurch erlangte Krankenversicherungsschutz dem bei der Sozialhilfe entspricht. Dies ist im Wesentlichen der Leistungskatalog der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen. Nicht begünstigt sind Beitragsanteile zur Erlangung des Krankengeldes. Beiträge an eine gesetzliche Krankenversicherung werden daher in der Regel pauschal um 4 % gekürzt. Beiträge für einen Schutz, der über den der gesetzlichen Versicherungen hinausgeht, sind nicht absetzbar, z.B. Zuschläge für Chefarztbehandlung. Die absetzbaren Beiträge werden um eventuelle Beitragserstattungen gekürzt. Feste betragsmäßige Obergrenzen für den Abzug der Beiträge wird es nicht mehr geben. Bisher sind Beiträge an Kranken- und Pflegversicherungen bei Arbeitnehmern in der Regel bis 1.500 € im Jahr absetzbar, bei Selbständigen bis 2.400 € (jeweils Alleinstehende), allerdings zusammen mit Beiträgen an bestimmte andere Versicherungen (z.B. Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen). Begünstigt sind künftig unter obigen Voraussetzungen auch Krankenversicherungsbeiträge für den Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und für Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Hat der Lebenspartner eine eigene Kranken- oder Pflegeversicherung, kann nur dieser selbst Versicherungsbeiträge absetzen. Innerhalb des sog. Realsplittings (Abzug von Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bis 13.805 € im Jahr) werden Beiträge zur Krankenversicherung des geschiedenen Ehegatten zusätzlich abziehbar. Es ist ohne Belang, ob der Unterhaltszahler oder der Zahlungsempfänger den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Sonderregelung für Arbeitnehmer und andere mit geringen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung: Steuerzahler, deren Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr unter 2.800 € liegen, können in Höhe der Differenz auch Beiträge an Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfall- und Haftpflichtversicherung, reine Risikolebensversicherungen und bestimmte Kapitallebensversicherungen absetzen. Bei Arbeitnehmern und Beamten u.Ä. beträgt die Grenze 1.900 €. Damit soll eine Schlechterstellung insbesondere für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und damit auch geringen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber dem bisherigen Recht vermieden werden. Dieser Personenkreis kann bisher innerhalb der bisherigen Höchstgrenze von 2.400 € bzw. 1.500 € neben Krankenversicherungsbeiträgen auch andere Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Für die meisten Arbeitnehmer und Selbständigen war dies nicht möglich, da die Krankenversicherungsbeiträge allein schon über den Grenzen lagen. Für die meisten Steuerzahler wird es dabei bleiben, dass andere Vorsorgeaufwendungen nicht absetzbar sind. Der Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben hängt künftig davon ab, dass der Beitragszahler sich mit der elektronischen Übermittlung der Daten von den Krankenkassen an die Finanzbehörden einverstanden erklärt. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden.




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