15.06.2009

Berufsbedingte Wegekosten bei Behinderten

Stark behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale gegebenenfalls die höheren tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen. Das Wahlrecht muss einheitlich ausgeübt werden. Eine Kombination von Entfernungspauschalen und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht möglich. Das Urteil betraf eine Arbeitnehmerin mit einem Behinderungsgrad von 90 %. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug 99 km. An 195 Tagen fuhr die Arbeitnehmerin zunächst mit dem Pkw von ihrer Wohnung 17 km bis zum Bahnhof. Die verbleibenden 82 km legte sie mit der Bahn zurück. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten. Die Arbeitnehmerin beantragte im Einspruchsverfahren erfolglos, die Kosten für die Fahrten mit dem Pkw zum Bahnhof nicht in Höhe der Pauschale (1.248 €) sondern mit den höheren tatsächlichen Kosten (1.989 €) anzusetzen. Für die Fahrten mit der Bahn wollte sie weiter die günstigere Entfernungspauschale (5.112 €) und nicht die tatsächlichen Kosten (1.682 €) berücksichtigt wissen. Diese Aufteilung ist nach der Entscheidung nicht möglich.




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