15.06.2009

Anerkennung von Ansprüchen gegen Gesellschafter durch Bilanzfeststellung

Der Jahresabschluss der GmbH ist den Gesellschaftern vom Geschäftsführer vorzulegen. Diese haben ihn festzustellen, d.h. zu billigen. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, geschieht dies mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthält der Jahresabschluss in der Bilanz auch Forderungen gegenüber Gesellschaftern, z.B. aus Darlehen, hat die Feststellung des Jahresabschlusses zur Folge, dass das Bestehen der Forderungen im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und unter den Gesellschaftern anerkannt ist im Sinne eines Schuldanerkenntnisses. Zugleich sind damit im Zeitpunkt der Feststellung bekannte oder für möglich gehaltene Einwendungen ausgeschlossen, entschied der Bundesgerichtshof. Er begründet dies damit, dass die Gesellschafter den Jahresabschluss gemeinsam feststellen und damit zumindest stillschweigend auch die darin ausgewiesenen Forderungen an Gesellschafter anerkennen. Ein Gesellschafter sollte daher rechtzeitig darauf achten, ob der Jahresabschluss eine gegen ihn gerichtete Forderung enthält. Wenn er die Forderung nicht für berechtigt hält oder er Einwendungen gegen sie hat, sollte er dies gegenüber dem Geschäftsführer erklären. Eine bestrittene Forderung darf grundsätzlich nicht in die Bilanz aufgenommen werden.




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