15.06.2009

Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen

Bestimmte Kapitalgesellschaften müssen u.a. ihre Jahresabschlüsse innerhalb eines Jahres nach Ablauf eines Geschäftsjahres offenlegen. Bei Fristversäumung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein und fordert die betroffenen Unternehmen unter Auferlegung der gesetzlichen Verfahrenskosten auf, binnen einer Frist von sechs Wochen den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Wird auch die Nachfrist versäumt, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Dies ist auch zulässig, wenn die Offenlegung des Jahresabschlusses nach Ablauf der Frist, aber vor der Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Regelung für verfassungsrechtlich unbedenklich, da das Gesetz zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes allein an die Versäumung der Fristen abknüpft.




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