15.06.2009

Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

Die Mieter einer Wohnung hatten bei ihrem Auszug eine Endrenovierung im Vertrauen auf eine entsprechende Regelung im Mietvertrag durchgeführt. Als sich später herausstellte, dass die Klausel unwirksam war, machten sie gegenüber dem Vermieter einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.620 € (9 € je qm Wand- und Deckenfläche) geltend. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass den Mietern zwar kein Schadensersatzanspruch zusteht. Eine Ersatzpflicht des Vermieters bestehe nicht, weil ihm kein Verschuldensvorwurf wegen der Verwendung unwirksamer Klauseln gemacht werden kann. Es komme jedoch ein Erstattungsanspruch der Mieter wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, weil sie nach ihrem Vorbringen die Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund gegenüber dem Vermieter erbracht haben. Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemesse sich insoweit nach dem Betrag der üblichen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Dabei muss berücksichtigt werden, dass Mieter regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Leistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Der Wert der erbrachten Leistung wird durch das Gericht geschätzt. In dem entschiedenen Fall musste noch geklärt werden, ob ein höherer Wert deshalb anzusetzen war, weil einer der Mieter als Maler tätig war und die Durchführung der Schönheitsreparaturen ggf. zu seinem selbständig geführten Gewerbebetrieb zählte.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück