03.05.2009

Beauftragung von Subunternehmern kann Gewerblichkeit begründen

Verkauft eine Personengesellschaft durch einen Vertrag noch zu errichtende Gebäude, ist ihr steuerlich die Tätigkeit von Subunternehmern zuzurechnen, die sie mit der Errichtung der Gebäude beauftragt. Steuerlich sieht man es so, als habe sie die Gebäude selbst errichtet. Die Ausführung des Auftrags kann dann steuerlich ein Gewerbe sein. Da bei einer Personengesellschaft mit der Gewerblichkeit eines, auch kleinen, Teils ihrer Tätigkeit alle ihre Betätigungen gewerblich werden, wird auch ihre übrige, an sich rein vermögensverwaltende Tätigkeit, gewerblich. Eine Personengesellschaft, deren Tätigkeit in der Vermietung eines Fachhandwerkszentrums bestand, errichtete ein ähnliches Zentrum in einer anderen Stadt für einen Käufer. Sie ließ es durch einen fremden Generalunternehmer errichten. Der Bundesfinanzhof sah dies als Gewerbebetrieb an. Daher wurde auch das vermietete Zentrum Betriebsvermögen. Somit mussten auch die stillen Reserven dieses Zentrums versteuert werden, als die eigentliche gewerbliche Tätigkeit eingestellt wurde.




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