03.05.2009

Anpassung der Gewinnverteilung bei stiller Beteiligung eines Angehörigen

Wird ein Angehöriger als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt, wird die Gewinnbeteiligung nur in bestimmten Grenzen anerkannt. Bei einer typisch stillen Beteiligung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Gewinnanteil auf 15 % der Einlage zu begrenzen, wenn dem Angehörigen die Einlage geschenkt wurde. Hatte der Angehörige die Einlage mit eigenen Mitteln geleistet, kann die Rendite bis 35 % der Einlage betragen. Diese Grenzen sind nicht so zu verstehen, dass der Gewinnanteil eines einzelnen Jahres nicht höher liegen dürfe. Vielmehr ist die Höhe des Gewinnanteils im Gesellschaftsvertrag so festzulegen, dass nach den Verhältnissen bei Vertragsschluss (den für die nächsten fünf Jahre zu erwartenden Gewinnen) ein wesentliches Übersteigen der Grenzen für die Zukunft nicht zu erwarten ist. Übersteigt dann später die Höhe des Gewinnanteils in einzelnen Jahren die Grenzen, ist dies unschädlich. Ändern sich jedoch später die Verhältnisse wesentlich, ist die Gewinnverteilung so anzupassen, dass die genannten Grenzen in den nächsten Jahren voraussichtlich nicht überschritten werden. Dies kann z.B. dann notwendig werden, wenn eine unerwarteter Gewinnsprung eingetreten ist und auf Dauer mit höheren Gewinnen zur rechnen ist. (Bundesfinanzhof)




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