03.05.2009

Rechnungen: Angabe der Geräte-Identifikationsnummer

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u.a., dass der Unternehmer im Besitz einer Rechnung ist. Diese muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Es muss auch die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände angegeben werden. Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Hierbei besteht nach Auffassung der Finanzverwaltung für Zwecke des Vorsteuerabzugs keine Verpflichtung zur Angabe einer Geräte-Identifikationsnummer, auch wenn der Austausch der Geräte-Identifikationsnummer - z.B. der IMEI-Nummer bei Mobiltelefonen - zwischen den Geschäftspartnern allgemein im Handelsverkehr üblich ist. Nach einer EU-Richtlinie darf der Umfang der in der Rechnung verlangten Pflichtangaben den Vorsteuerabzug nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Der Vorsteuerabzug darf daher nicht allein wegen des Fehlens der Geräteidentifikationsnummer versagt werden. Wird jedoch bei einer Rücklieferung oder in Garantiefällen die üblicherweise zur Identifizierung der Ware in der Lieferkette weitergegebene Geräte-Identifikationsnummer nicht aufgezeichnet, kann zweifelhaft sein, ob tatsächlich eine Lieferung an den Rechnungsempfänger ausgeführt wurde. Dies kann ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung sowie ein weiteres Indiz dafür sein, dass der Unternehmer wusste, wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war. Der Vorsteuerabzug kann dann versagt werden. Die Finanzverwaltung wendet damit ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs an.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück