03.05.2009

Erstattung der USt-Sondervorauszahlung bei Widerruf der Dauerfristverlängerung

Das Finanzamt widerruft eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Unternehmer seine Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet. Ein Widerruf erfolgt auch sobald dem Finanzamt bekannt wird, dass der Unternehmer oder ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Bei einem Widerruf wird die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet. Ein insoweit nicht verbrauchter Betrag der Sondervorauszahlung wird dem Unternehmer nicht erstattet, sondern mit der Jahressteuer verrechnet. Für einen dann noch verbleibenden Betrag der Sondervorauszahlung entsteht ein Erstattungsanspruch. (Bundesfinanzhof)




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