03.05.2009

Strukturwandel von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Tierzucht

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch solche aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn der Betrieb über eine ausreichende Futtergrundlage in Form von landwirtschaftlichen Flächen verfügt. Aufgrund von nachhaltigen Änderungen im Tier- oder Flächenbestand kann es zu einem Strukturwandel kommen, der dazu führt, dass dann gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Dabei unterscheidet der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil die beiden folgenden Fälle: Strukturiert der Landwirt durch auf Dauer angelegte planmäßige Maßnahmen seinen Betrieb so um, dass die Vieheinheitengrenze nachhaltig überschritten wird, entsteht sofort ein Gewerbebetrieb. Dieser tritt neben den weiter bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb und beginnt grundsätzlich mit der ersten Vorbereitungshandlung zur nachhaltigen Kapazitätserweiterung (sofortiger Strukturwandel). Ein derartiger Fall wird angenommen, wenn die Vieheinheitengrenze um mehr als 10 % überschritten und dadurch zugleich ein zusätzlicher Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen von mehr als 10 % erforderlich wird. Kann eine auf Dauer angelegte Maßnahme zur nachhaltigen Kapazitätserweiterung nicht festgestellt werden, wird nach einem Beobachtungszeitraum von drei Jahren, in dem die Vieheinheitengrenze jeweils auch nur geringfügig überschritten wird, ein Gewerbebetrieb angenommen (allmählicher oder schleichender Strukturwandel).




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