03.05.2009

Mithören von Telefonaten: Beweisverwertungsverbot

Gestattet bei einem Telefonat ein Gesprächspartner einem Dritten zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons an-stellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des anderen Gesprächspartners. Der heimlich Mithörende darf dann nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats in einem Prozess vernommen werden. Es besteht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoch kein Beweisverwertungsverbot, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte. In dem entschiedenen Fall hatte ein Betrieb einer Arbeitnehmerin gekündigt, die zum Zeitpunkt der Kündigung arbeitsunfähig war. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für sittenwidrig. Die Personaldisponentin der Arbeitgeberin habe sie angerufen und sie aufgefordert, trotz der Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit zu kommen, andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Die Arbeitgeberin hat die behauptete Äußerung der Personaldisponentin im Prozess bestritten. Die Arbeitnehmerin hat sich auf das Zeugnis einer bei dem Telefonat anwesenden Freundin berufen, welche das Gespräch zufällig ohne ihr Wissen mitgehört habe. Insoweit dies der Fall gewesen sein sollte, würde es sich bei der Kündigung um eine unzulässige Maßregelung handeln. Die Kündigung wäre unwirksam. Um dies festzustellen, musste der Sachverhalt jedoch noch weiter aufgeklärt werden.




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